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Rechtsgebiete

Im Straßenverkehr ist das Straßenverkehrsrecht im Alltag jedes Bürgers von großer Bedeutung.

Es gibt hierbei folgende Teilbereiche: 1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht (z.B. Haftung bei Unfällen) und das Verkehrsvertragsrecht (Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, Reparaturen etc.) 2. Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgelder, Verwarnungen)
Daneben gibt es noch das Straßen- und Wegerecht, welches aber mit dem Verkehrsrecht eigentlich nichts zu tun hat.

Das Straßen- und Wegerecht ist kein Verkehrsrecht, bestimmt es aber als „Recht an der Straße“ und gehört daher zum öffentlichen Recht. Das Straßenrecht ist vorrangiges Recht, das im Regelfall Landesrecht ist (Straßengesetz), Bundesrecht nur im Bereich der Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen, Bundesfernstraßengesetz). Es bestimmt die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung. Die Widmung sieht mehrere Gebrauchsformen vor: den Gemeingebrauch, den Anliegergebrauch, die öffentlich-rechtliche Sondernutzung und die zivilrechtliche Sondernutzung. Zuständige Behörde ist stets der Straßenbaulastträger.

Das Straßenverkehrsrecht (als „Recht auf der Straße“) dagegen ist einerseits an die Widmung der Straße nach Straßenrecht gebunden. Es bezieht sich auf die Regelung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße. Andererseits findet es aber auch überall dort Anwendung, wo eine Verkehrsfläche für die Allgemeinheit zugänglich ist, wo also mit anderen Worten öffentlicher Verkehr stattfindet, zum Beispiel auf Parkplätzen oder Parkhäusern von Kaufhäusern.

Zusätzlich zu den nationalen Regelungen gibt es zwischenstaatliche (meist bilaterale) Vereinbarungen, die vor allem den Personen- und Gütertransport auf der Straße regeln. So findet sich das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 im deutschen Recht als IntKfzV wieder.

Bundesaufsichtsbehörde v.a. für den technischen Bereich des Straßenverkehrs ist das Kraftfahrtbundesamt (KBA) mit Sitz in Flensburg.

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